§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Weiß-Rot Hohenlimburg e.V.“. Er wurde im Jahr 1928 gegründet und hat seinen Sitz in Hagen-Hohenlimburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen unter der Nr. 1221 eingetragen.

2. Die Vereinsfarben sind Weiß und Rot.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Clubs

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung von 1977 durch Zusammenschluss von Personen zur Ausübung und Pflege des Tennissports. Etwaige Gewinne dürfen nur diesem Zweck dienen. Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten. Er darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

  • a) aktiven Mitgliedern
  • b) passiven Mitgliedern
  • c) jugendlichen Mitgliedern
  • d) Zweitmitgliedern
  • e) Ehrenmitgliedern

2. Jugendliche sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

3. Zweitmitglieder sind Mitglieder, die bereits in einem anderen Tennisverein eine Erstmitgliedschaft besitzen. Sie dürfen unsere Außenplätze uneingeschränkt nutzen.

4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag erworben. Der Antrag kann schriftlich oder durch digitale Systeme gestellt werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

3. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Der Ausschluss kann erfolgen bei:

  • a) vereinsschädigendem Verhalten
  • b) Verstößen gegen Satzung oder Beschlüsse
  • c) Beitragsrückständen trotz 2-facher Mahnung
  • d) groben Verstößen gegen sportliche oder soziale Regeln

4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

5. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleiben bestehende Zahlungspflichten unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen des Vereins nach Maßgabe der Ordnungen zu nutzen.

2. Sie sind verpflichtet:

  • a) die Satzung und Beschlüsse einzuhalten
  • b) Beiträge zu leisten
  • c) den Vereinszweck zu fördern

3. Einzelheiten regeln insbesondere:

  • a) die Beitragsordnung
  • b) die Platz- und Hallenordnung

4. Die Spielberechtigung besteht nur, wenn die Beiträge bezahlt sind und keine sonstigen offenen Forderungen bestehen.

5. Der Verein kann von seinen Mitgliedern Arbeitsleistungen verlangen. Umfang und Ausgestaltung werden in der Beitragsordnung geregelt. Nicht geleistete Arbeitsstunden können durch eine Ersatzleistung abgegolten werden.

6. Bei Verstoß gegen die Platz- und Nutzungsregeln kann der Vorstand ein Spielverbot aussprechen, die Dauer des Spielverbots festlegen oder Schadensersatz geltend machen.

§ 7 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Umlagen und ggf. Ersatzleistungen.

2. Die Höhe und Ausgestaltung regelt die Beitragsordnung.

3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4. Änderungen der persönlichen Voraussetzungen führen automatisch zur Einstufung in die entsprechende Beitragskategorie, sofern keine Kündigung erfolgt.

5. Die Höhe Nutzungsgebühr für die Tennishalle wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

4. die Jugendversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Einladung erfolgt in Textform (§ 126b BGB) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

5. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

9. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.

11. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.

12. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

  • 1. Entgegennahme des Berichts über das verflossene Geschäftsjahr
  • 2. Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • 3. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
  • 4. Festsetzung der Leistung der Mitglieder
  • 5. Wahl des Kassenprüfers
  • 6. Genehmigung des Haushaltsplans
  • 7. Satzungsänderungen
  • 8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

13. Die zwei Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet in jedem Jahr aus. Wiederwahl ist nur nach Ablauf von drei Jahren zulässig. Zur Jahreshauptversammlung prüfen sie anhand der Kassenbelege die Jahresabrechnung und tragen der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • b) dem 2. Vorsitzenden
  • c) dem Kassenwart
  • d) dem Sportwart
  • e) dem Presse-/Medienwart
  • f) dem Jugendwart

2. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3. Der Wahlmodus für den Vorstand ist wie folgt: In den geraden Kalenderjahren (2024/2026 etc) werden der 2. Vorsitzende, der Sportwart und Jugendwart gewählt. In den ungeraden Kalenderjahren wird der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Presserwart gewählt. So ist sichergestellt, dass stets ein geschäftsführender Vorstand vorhanden ist.

4. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Vorstandssitzungen können in Präsenz oder digital stattfinden.

7. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand eine Nachbesetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen.

§ 11 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand entsteht durch Zuwahl von 4 Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit gewählt werden müssen.

2. Er unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

3. Er entscheidet insbesondere über den Ausschluss von Mitgliedern, über Ausgaben des Vereins, die einen Betrag von 20.000 € überschreiten, oder bei dem Abschluss von Verträgen, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben.

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller jugendlichen Mitglieder des Vereins.

2. Die Vereinsjugend organisiert und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung sowie einer gesonderten Jugendordnung selbstständig.

3. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart. Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands und muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Kommt ein Jugendversammlung nicht zustande oder können dort keine Wahlen durchgeführt werden, erfolgt die Wahl des Jugendwarts durch die Mitgliederversammlung.

5. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 13 Haftung

1. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

2. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

3. Dies gilt auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen des Vereins.

§ 14 Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

2. Einzelheiten können in einer gesonderten Datenschutzordnung geregelt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der gesamten im Club vertretenen Stimmen.

2. Ist in dieser Versammlung der anwesenden Stimmen für die Auflösung des Clubs die 3/4 Mehrheit jedoch nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen, die mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen endgültig entscheidet.

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende/r und der Kassenwart/in als Liquidatoren bestellt.

4. Das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Platz der Öffentlichkeit

Der Tennisclub Weiß-Rot Hohenlimburg e.V. stellt der Öffentlichkeit einen Platz auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Hohenlimburg vom 22.06.1972 zur Verfügung.

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 15.04.2026 beschlossen worden. Sie tritt ab sofort in Kraft.